Unsere Leistungen umfassen in erster Linie die Planung von Gebäuden, Ausbauten und Freianlagen, Leistungsbild 1-9, nach § 15 HOAI.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu weiteren Bereichen, in denen wir als Architekturbüro tätig sind.
Unsere Leistungen umfassen in erster Linie die Planung von Gebäuden, Ausbauten und Freianlagen, Leistungsbild 1-9, nach § 15 HOAI.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu weiteren Bereichen, in denen wir als Architekturbüro tätig sind.
Mit Einführung der Bayerischen Bauordnung 1998 wurde die Prüfung des baulichen Brandschutzes durch das Landratsamt bei den meisten Genehmigungsverfahren eingestellt. Die Verantwortung zur Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften ging somit auf den Bauherren bzw. seinen Architekten über. Der Brandschutznachweis ist einer der bautechnischen Nachweise, die gemäß BayBO Art. 62 bei allen nicht verfahrensfreien Bauvorhaben geführt werden müssen.
Unser Leistungsspektrum umfasst folgende Bereiche:
Unser Architekturbüro plant und berät bei vielfältigen Bauprojekten, vom Einfamilienhaus über Industriebau bis hin zu Außenanlagen. Darüber hinaus übernehmen wir die Innenraumgestaltung von der Farbgebung bis zur Einrichtung.
Büroausstattung:
Altes zu erhalten und durch Neues zu unterstützen ist eine der reizvollsten Aufgaben eines Architekten. Die Symbiose von Alt und Neu schafft oft Raumatmosphären, die in Neubauten kaum zu realisieren sind. Abhängig von Alter und Substanz der Gebäude lassen sich meist ungeahnte Möglichkeiten verwirklichen.
Energie- und Heizkosteneinsparung ist heute ein wichtiger Aspekt beim Hausbau oder der Renovierung. Unser Architekturbüro bietet als eingetragener Energieberater bei der BAFA (Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und verantwortliche Sachverständige nach §2 ZVEnEV neutrale und unabhängige Beratung zu allen Energie- und Sanierungsthemen.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
Quelle: BaustellenVO